Mittwoch, 3. Oktober 2012

OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung für Silikonpads, die unter anderem zum Schutz vor Elektrosmog dienen sollen

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des lauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte vertreibt esoterische Gesundheitsprodukte, darunter Silikonpads, die zur Abwehr von Elektrosmog und zur Verbesserung von Speisen und Getränken dienen sollen. Die Wirkungsweise basiere auf subtilen Energien informierter Mineralien („Bionen-Energie“). Die flachen ovalen Pads gegen Elektrosmog (2 x 2,5 cm) sollen dazu auf den Körper aufgelegt oder in die Hosentasche gesteckt werden, die flachen runden Pads zur Verbesserung von Speisen und Getränken (d = 9 oder 21cm) unter Gläser oder Teller gelegt werden.

Die Klägerin hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Konstanz beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für die kleinen Pads damit zu werben, dass sie für ein Mehr an Vitalität stünden und auszuführen, dass im Zusammenhang mit einer steigenden Belastung des menschlichen Körpers durch Strahlen X-pad ein kleines Pad sei, das zum Schutz vor dieser Strahlung dienen solle. Hinsichtlich der größeren Pads sollte die Werbung untersagt werden, diese könnten ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Speisen und Getränken leisten, sie seien dazu bestimmt, den ph-Wert positiv zu beeinflussen, der Anzahl freier Radikale entgegen zu wirken, Wasser optimal auszurichten und linksdrehende Milchsäuren im Wandel zu rechtsdrehenden Milchsäuren zu beeinflussen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Außensenat in Freiburg - der Beklagten diese Werbung untersagt.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Werbung irreführend sei, sie enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der X-pads. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden.

Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen treffe, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun könne, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert sei, habe er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behauptet die Beklagte aber selbst nicht.

Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen * verwiesen werde, reichten nicht aus, eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hinweis am Ende des Textes, der Ansatz sei dem Bereich Alternativmedizin zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen, sei zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Ihm stehe auch die sehr ausführliche Werbung der Beklagten sowie ihr Hinweis auf die hinter den Produkten stehende Wissenschaft gegenüber. Zudem suggeriere die beachtliche Preisgestaltung der Beklagten für die Pads (kleines Pad 98,- Euro, großes Pad 9 cm 98,- Euro, 21 cm 198,- Euro) eine entsprechende Werthaltigkeit und damit auch die Wirkung des Produkts.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.09.2012 - 4 U 163/12 -

§ 5 UWG:
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, ... Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, ... von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse...“

Dienstag, 18. September 2012

BGH: placebo-kontrollierte Studien für Wirksamkeitsnachweis

BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11  - "ARTROSTAR COMPACT"

Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu führenden Nachweis der Wirksamkeit eines als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) beworbenen und vertriebenen Mittels bedarf es insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, placebo-kontrollierter Studien.

Donnerstag, 19. April 2012

BGH: Werbeverbot bei homoöpathischen Arzneimitteln

BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10
UWG § 4 Nr. 11, HWG § 5

Leitsätze:

a) Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweilige Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 AMG ("Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.") aufgeführt ist.

b) § 5 HWG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Werbeverbot nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Werbeaussage zu einer unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung der Verbraucher führt.

Donnerstag, 13. Januar 2011

Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.

Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09

Karlsruhe, den 13. Januar 2011

* § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…).

** § 275 Abs. 1 BGB:

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

*** § 138 BGB:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Samstag, 28. November 2009

Irreführende Werbung für ein Gerät zur sog. „Magnet-Resonanz-Stimulation“

LG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2008, Az. 13 O 55/08 KfH I

MD 2009, 292

Stichwörter: Magnet-Resonanz-Stimulation, Magnetfeld-Therapie

"Indessen hat der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass die Wirksamkeit der Magnet-Resonanz-Therapie in den Fachkreisen zumindest äußerst umstritten ist. Besonders deutlich wird dies in dem von der Stiftung Warentest herausgegebenen Handbuch "Die andere Medizin" (Anlage K 9). Der Beitrag zur "Magnetfeldtherapie" kommt zum Ergebnis, dass nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse schwache Magnetfelder keinen Einfluss auf menschliches Gewebe haben und: "Die Studien zur therapeutischen Wirksamkeit konservativer Magnetfeldbehandlung kommen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Unter den kontrollierten Untersuchungen sind diejenigen, die eine heilende Wirkung nicht belegen, jedoch weitaus in der Überzahl". Ferner hat die Klägerin durch Vorlage von Stellungnahmen des Prof. Dr. ... glaubhaft gemacht, dass es nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass die Magnetfeldtherapie die von der Beklagten in ihren Werbeaussagen behaupteten Wirkungen hat. So führt er in seinem Lehrbuch der Physikalischen Medizin und Rehabilitation aus, dass "bis heute trotz zahlreicher internationaler Bemühungen ungeklärt ist, ob statische oder niederfrequente Magnetfelder in den angewendeten Größenordnungen überhaupt biologische Wirkungen, gleich welcher Art auszulösen vermögen" und weist darauf hin, dass seit 19.02.1992 die Magnetfeldtherapie grundsätzlich zu den nicht anerkannten Behandlungsmethoden gezählt wird und daher nicht mehr in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung angewendet und abgerechnet werden sollte. Auch in seiner gutachterlichen Stellungnahme für das Landgericht Flensburg vom 17.08.2000 (K 10) kommt ... zum Ergebnis, dass die Magnetfeld-Therapie in der Medizin nicht als allgemein anerkanntes physikalisches Therapieverfahren gilt und nimmt auf das umfangreiche Gutachten Bezug, das 1996 von Prof. Dr. ... in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln erstellt wurde und in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt werden kann und dass sie bei den meisten von ihr beanspruchten Anwendungsgebieten keine Wirkung zeigt. Entsprechend skeptisch wird die Magnetfeldtherapie in einem Gutachten des Prof. Dr. ... für das Landgericht Stuttgart (K 13) beurteilt, der ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Wirksamkeit des dort beworbenen Geräts nicht erwiesen sei."

Irreführende Werbung für ein "Kalkschutzgerät"

LG Regenburg, Urteil vom 30. Januar 2009, Az. 2 HKO 1988/08 (1)

Fundstelle: MD 2009, 401

Stichwörter: Kalkneutralisierer, Anti-Kalksystem, elektronische Kalkumwandlung

"Irreführende Aussagen im Sinne der genannten Vorschriften enthält bzw. enthielt der Internetauftritt der Beklagten in Bezug auf die hier beworbenen Artikel. Die Werbeaussagen beinhalten in sämtlichen Unterpunkten das Versprechen, aufgrund eines von den Geräten erzeugten Magnetfeldes werde der im Leitungswasser mitgeführte Kalk so verändert, dass sich keine festsitzenden Kristalle bilden würden. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die tatsächliche Wirksamkeit dieser Aussage zumindest umstritten ist, ein Nachweis für den Erfolg dieses Verfahrens von wissenschaftlicher Seite nicht erbracht ist. Die Klägerin hat dies mit Testberichten, Studien, Aufsätzen aus Fachzeitschriften und Sachverständigengutachten aus gerichtlichen Verfahren belegt; ihrer Darlegungs- und Beweispflicht für die objektive Richtigkeit dieser wissenschaftlich bestrittenen Behauptung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Von einer irreführenden Werbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG ist deshalb auszugehen."

Wettbewerbswidrige Internet-Werbung für eine kosmetische Behandlung ("Mesotherapie")

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 2009, Az. 2-3 O 334/08

Fundstelle: MD 2009, 505

Stichwörter: meso/Beauty Therapy, Doppel-Lifting

Irreführende Werbung für ein Gerät zur energetischen Mauerentfeuchtung

LG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2009, Az. 7 O 23/09

Fundstelle: MD 2009, 590

Stichwörter: energetische Mauerentfeuchtung, überlichtschnelle Teilchen

"Soweit die Verfügungsbeklagte ihr Gerät "... nomil" zur Mauerentfeuchtung bewirbt, folgt die Irreführung bereits daraus, dass es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Verfügungsbeklagten nicht gelungen ist, irgendeinen wissenschaftlichen Nachweis für die von ihr beworbene Wirkung des Gerätes glaubhaft zu machen. Insbesondere reicht der Vortrag in der Erwiderung vom 18. März 2009, die inkriminierten Werbeaussagen beruhten auf Erfahrungswerten der Verfügungsbeklagten und vielen ihrer Kunden, nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für die Verwendung von Begriffen wie "überlichtschnelle Teilchen", die das Energiefeld des Hauses "auf intelligente Weise" verändern sollen. Solche "überlichtschnellen Teilchen" sind wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eher den Parawissenschaften und der Esoterik entlehnt. Insoweit ist es auch nicht an dem Verfügungskläger, die fehlende Wirksamkeit des von der Verfügungsbeklagten beworbenen Produktes nachzuweisen (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Auflage 2008, § 5 Rdn. 3.26 m. w. N.). Hierfür bietet der Vortrag der Verfügungsbeklagten jedoch keinerlei Ansatz. Die angebotenen, jedoch nicht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der ... und ... jedenfalls wären insoweit wenig zielführend gewesen.

Gleiches gilt für die Wirkungsaussagen bezüglich des Gerätes "... uno". Auch hier fehlt jegliche fundierte Angabe über Wirkungsweisen und wissenschaftliche Grundlagen des Gerätes. Dass ggfs. Kunden der Verfügungsbeklagten in der Anwendung gute Erfahrungen gemacht haben, entbindet die Verfügungsbeklagte nicht von der wissenschaftlichen Untermauerung ihrer Werbeaussagen. Selbst wenn es so sein sollte, dass sich einzelne Personen nach regelmäßigem Genuss des mit dem Gerät der Verfügungsbeklagten behandelten Wassers besser gefühlt hätten, würde dies nicht ausreichen. Denn es ist gerade im Falle von parawissenschaftlich und esoterisch angehauchten Produkten oft zu beobachten, dass sie subjektiv Wirkung zeigen, ohne dass ihnen diese Wirkung innewohnen würde (Placebo-Effekt). Dass hier aber der Bereich naturwissenschaftlich belegbarer Fakten verlassen wird, zeigen allein schon Begriffe wie "neue Struktur" des Wassers oder aber dessen "schlechten Erinnerungen". Auch gilt hier, dass es der Glaubhaftmachung der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Wirkungsweise des beworbenen Produktes fehlt."

Unzulässige Bewerbung einer sog. "Ozon–Sauerstoff–Therapie"

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. 4 U 160/08

Fundstelle: MD 2009, 695

Stichwörter: Ozon–Sauerstoff–Therapie, Colon–Hydro–Therapie

Irreführende Werbeaussage "Original Notfall Produkte nach Dr. Bach"

KG, Urteil vom 2. September 2009, Az. 5 70/08

Fundstelle: MD 2009, 1119

Stichwörter: Bach-Blüten, Notfall-Bonbons, Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach

Irreführende Bewerbung von "PAIN GONE der Schmerzblocker"

LG Leipzig, Urteil vom 30. September 2009, Az. 2 HK O 2717/09

Fundstelle: MD 2009, 1191

Stichwörter: PAIN GONE, Schmerzblocker

Unzulässige Bewerbung der "Cochrane Analyse" gegenüber Ärzten

LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2009, Az. 312 O 182/09 rkr.

Fundstelle: MD 2009, 1178

Stichwörter: Cochrane, Bisphosphonate, Behandlung von Osteolysen