Samstag, 28. November 2009

Irreführende Werbung für ein Gerät zur sog. „Magnet-Resonanz-Stimulation“

LG Karlsruhe, Urteil vom 21. November 2008, Az. 13 O 55/08 KfH I

MD 2009, 292

Stichwörter: Magnet-Resonanz-Stimulation, Magnetfeld-Therapie

"Indessen hat der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass die Wirksamkeit der Magnet-Resonanz-Therapie in den Fachkreisen zumindest äußerst umstritten ist. Besonders deutlich wird dies in dem von der Stiftung Warentest herausgegebenen Handbuch "Die andere Medizin" (Anlage K 9). Der Beitrag zur "Magnetfeldtherapie" kommt zum Ergebnis, dass nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse schwache Magnetfelder keinen Einfluss auf menschliches Gewebe haben und: "Die Studien zur therapeutischen Wirksamkeit konservativer Magnetfeldbehandlung kommen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Unter den kontrollierten Untersuchungen sind diejenigen, die eine heilende Wirkung nicht belegen, jedoch weitaus in der Überzahl". Ferner hat die Klägerin durch Vorlage von Stellungnahmen des Prof. Dr. ... glaubhaft gemacht, dass es nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, dass die Magnetfeldtherapie die von der Beklagten in ihren Werbeaussagen behaupteten Wirkungen hat. So führt er in seinem Lehrbuch der Physikalischen Medizin und Rehabilitation aus, dass "bis heute trotz zahlreicher internationaler Bemühungen ungeklärt ist, ob statische oder niederfrequente Magnetfelder in den angewendeten Größenordnungen überhaupt biologische Wirkungen, gleich welcher Art auszulösen vermögen" und weist darauf hin, dass seit 19.02.1992 die Magnetfeldtherapie grundsätzlich zu den nicht anerkannten Behandlungsmethoden gezählt wird und daher nicht mehr in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung angewendet und abgerechnet werden sollte. Auch in seiner gutachterlichen Stellungnahme für das Landgericht Flensburg vom 17.08.2000 (K 10) kommt ... zum Ergebnis, dass die Magnetfeld-Therapie in der Medizin nicht als allgemein anerkanntes physikalisches Therapieverfahren gilt und nimmt auf das umfangreiche Gutachten Bezug, das 1996 von Prof. Dr. ... in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln erstellt wurde und in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass eine Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt werden kann und dass sie bei den meisten von ihr beanspruchten Anwendungsgebieten keine Wirkung zeigt. Entsprechend skeptisch wird die Magnetfeldtherapie in einem Gutachten des Prof. Dr. ... für das Landgericht Stuttgart (K 13) beurteilt, der ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Wirksamkeit des dort beworbenen Geräts nicht erwiesen sei."

Irreführende Werbung für ein "Kalkschutzgerät"

LG Regenburg, Urteil vom 30. Januar 2009, Az. 2 HKO 1988/08 (1)

Fundstelle: MD 2009, 401

Stichwörter: Kalkneutralisierer, Anti-Kalksystem, elektronische Kalkumwandlung

"Irreführende Aussagen im Sinne der genannten Vorschriften enthält bzw. enthielt der Internetauftritt der Beklagten in Bezug auf die hier beworbenen Artikel. Die Werbeaussagen beinhalten in sämtlichen Unterpunkten das Versprechen, aufgrund eines von den Geräten erzeugten Magnetfeldes werde der im Leitungswasser mitgeführte Kalk so verändert, dass sich keine festsitzenden Kristalle bilden würden. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die tatsächliche Wirksamkeit dieser Aussage zumindest umstritten ist, ein Nachweis für den Erfolg dieses Verfahrens von wissenschaftlicher Seite nicht erbracht ist. Die Klägerin hat dies mit Testberichten, Studien, Aufsätzen aus Fachzeitschriften und Sachverständigengutachten aus gerichtlichen Verfahren belegt; ihrer Darlegungs- und Beweispflicht für die objektive Richtigkeit dieser wissenschaftlich bestrittenen Behauptung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Von einer irreführenden Werbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG ist deshalb auszugehen."

Wettbewerbswidrige Internet-Werbung für eine kosmetische Behandlung ("Mesotherapie")

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Februar 2009, Az. 2-3 O 334/08

Fundstelle: MD 2009, 505

Stichwörter: meso/Beauty Therapy, Doppel-Lifting

Irreführende Werbung für ein Gerät zur energetischen Mauerentfeuchtung

LG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2009, Az. 7 O 23/09

Fundstelle: MD 2009, 590

Stichwörter: energetische Mauerentfeuchtung, überlichtschnelle Teilchen

"Soweit die Verfügungsbeklagte ihr Gerät "... nomil" zur Mauerentfeuchtung bewirbt, folgt die Irreführung bereits daraus, dass es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Verfügungsbeklagten nicht gelungen ist, irgendeinen wissenschaftlichen Nachweis für die von ihr beworbene Wirkung des Gerätes glaubhaft zu machen. Insbesondere reicht der Vortrag in der Erwiderung vom 18. März 2009, die inkriminierten Werbeaussagen beruhten auf Erfahrungswerten der Verfügungsbeklagten und vielen ihrer Kunden, nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für die Verwendung von Begriffen wie "überlichtschnelle Teilchen", die das Energiefeld des Hauses "auf intelligente Weise" verändern sollen. Solche "überlichtschnellen Teilchen" sind wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eher den Parawissenschaften und der Esoterik entlehnt. Insoweit ist es auch nicht an dem Verfügungskläger, die fehlende Wirksamkeit des von der Verfügungsbeklagten beworbenen Produktes nachzuweisen (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 26. Auflage 2008, § 5 Rdn. 3.26 m. w. N.). Hierfür bietet der Vortrag der Verfügungsbeklagten jedoch keinerlei Ansatz. Die angebotenen, jedoch nicht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der ... und ... jedenfalls wären insoweit wenig zielführend gewesen.

Gleiches gilt für die Wirkungsaussagen bezüglich des Gerätes "... uno". Auch hier fehlt jegliche fundierte Angabe über Wirkungsweisen und wissenschaftliche Grundlagen des Gerätes. Dass ggfs. Kunden der Verfügungsbeklagten in der Anwendung gute Erfahrungen gemacht haben, entbindet die Verfügungsbeklagte nicht von der wissenschaftlichen Untermauerung ihrer Werbeaussagen. Selbst wenn es so sein sollte, dass sich einzelne Personen nach regelmäßigem Genuss des mit dem Gerät der Verfügungsbeklagten behandelten Wassers besser gefühlt hätten, würde dies nicht ausreichen. Denn es ist gerade im Falle von parawissenschaftlich und esoterisch angehauchten Produkten oft zu beobachten, dass sie subjektiv Wirkung zeigen, ohne dass ihnen diese Wirkung innewohnen würde (Placebo-Effekt). Dass hier aber der Bereich naturwissenschaftlich belegbarer Fakten verlassen wird, zeigen allein schon Begriffe wie "neue Struktur" des Wassers oder aber dessen "schlechten Erinnerungen". Auch gilt hier, dass es der Glaubhaftmachung der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Wirkungsweise des beworbenen Produktes fehlt."

Unzulässige Bewerbung einer sog. "Ozon–Sauerstoff–Therapie"

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. 4 U 160/08

Fundstelle: MD 2009, 695

Stichwörter: Ozon–Sauerstoff–Therapie, Colon–Hydro–Therapie

Irreführende Werbeaussage "Original Notfall Produkte nach Dr. Bach"

KG, Urteil vom 2. September 2009, Az. 5 70/08

Fundstelle: MD 2009, 1119

Stichwörter: Bach-Blüten, Notfall-Bonbons, Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach

Irreführende Bewerbung von "PAIN GONE der Schmerzblocker"

LG Leipzig, Urteil vom 30. September 2009, Az. 2 HK O 2717/09

Fundstelle: MD 2009, 1191

Stichwörter: PAIN GONE, Schmerzblocker

Unzulässige Bewerbung der "Cochrane Analyse" gegenüber Ärzten

LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2009, Az. 312 O 182/09 rkr.

Fundstelle: MD 2009, 1178

Stichwörter: Cochrane, Bisphosphonate, Behandlung von Osteolysen

Bewerbung von "Laserblutbestrahlung" irreführend

LG Berlin, Urteil vom 17. September 2009, Az. 52 O 318/08

Fundstelle: MD 2009, 1165

Stichwörter: Laseblutbestrahlung, Biologische Lasertherapie, Lichtquanten

Bewerbung eines Elektrostimulationsgeräts mit der Aussage "Fett weg mit D."

LG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az. 96 O 104/09

Fundstelle: MD 2009, 1162

Stichwörter: Biostimulation, Fettverbrennung, Muskelaufbau ohne Krafttraining

Unzulässige Bewerbung von "A.-Vitalkost" mit der Aussage "in nur sechs Wochen 20 Pfund abgenommen"

OLG Celle, Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. 13 U 15/09

Fundstelle: MD 2009, 1130

Wettbewerbswidrige Bewerbung der Mittel "Chlorella Plus", "Super Noni", "Fett Control", "Kopf Klar", "Opt Blut und "Harnsäure Opti"

KG, Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO vom 31. August 2009, Az. 24 U 30/09

Fundstelle: MD 2009, 1124